Friedhofsgebührensatzung Mannichswalde

Bekanntmachung

Friedhof der Kirchengemeinde Mannichswalde in Crimmitschau, OT Mannichswalde

Der Gemeindekirchenrat der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Man-

nichswalde hat in seiner Sitzung am 12.04. 2023 für den Friedhof

der Kirchengemeinde Mannichswalde in Mannichswalde beschlos-

sen:

1. Aufhebung der alten Friedhofssatzung

Die Friedhofssatzung vom 01.08.1996 wird mit Wirkung zum

Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses aufgehoben; ab die-

sem Datum gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes über die

evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mittel-

deutschland ( Friedhofsgesetz – FriedhG) vom 20. November 2020,

ABl. S. 228 für den Friedhof in Mannichswalde unmittelbar.

2. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Für friedhofsgepflegte Urnenreihengrabstätten gem. § 31 Abs. 4

FriedhG (Stille Ecke) gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

1. Die Urnenreihengrabstätten werden einheitlich als Rasenfläche

gestaltet und allein durch den Friedhofsträger (bzw. durch vom

Friedhofsträger Beauftragte) angelegt, instandgehalten und ge-

pflegt. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig, die Rasen-

fläche ist von jeglicher Bepflanzung und anderen Grabbeigaben

freizuhalten. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den

dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.

2. Auf jeder Grabstätte ist eine Gedenkplatte in den Rasen einzu-

setzen, auf welcher der Vor- und Familienname sowie das Ge-

burts- und Sterbejahr der/des in der Grabstätte bestatteten

Verstorbenen zu vermerken ist.

Für die Gedenkplatte gelten folgende Abmessungen: 30 cm x

20 cm.

Die Errichtung der Gedenkplatte obliegt der/dem Nutzungsbe-

rechtigten der Grabstätte auf eigene Kosten. Das Grabmal bleibt

Eigentum der/des Nutzungsberechtigten und ist nach Ablauf der

Nutzungszeit von dieser/diesem zu entfernen.

 

Für friedhofsgepflegte Erdreihengrabstätten gem. § 28 Abs. 3

FriedhG gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

1. Die Erdreihengrabstätten werden einheitlich als Rasenfläche ge-

staltet und allein durch den Friedhofsträger (bzw. durch vom

Friedhofsträger Beauftragte) angelegt, instandgehalten und ge-

pflegt. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig, die Rasen-

fläche ist von jeglicher Bepflanzung und anderen Grabbeigaben

freizuhalten. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den

dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.

2. Auf jeder Grabstätte ist eine Gedenkplatte in den Rasen einzu-

setzen, auf welcher der Vor- und Familienname sowie das Ge-

burts- und Sterbejahr der/des in der Grabstätte bestatteten

Verstorbenen zu vermerken ist.

Für die Gedenkplatte gelten folgende Abmessungen: 30 cm

x 20 cm.

Die Errichtung der Gedenkplatte obliegt der/dem Nutzungsbe-

rechtigten der Grabstätte auf eigene Kosten. Das Grabmal bleibt

Eigentum der/des Nutzungsberechtigten und ist nach Ablauf der

Nutzungszeit von dieser/diesem zu entfernen.

3. Friedhofsgebührensatzung

Für den Friedhof wird die diesem Beschluss als Anlage beigefügte

Friedhofsgebührensatzung erlassen.

Mannichswalde, 12.05.2023

Vorsitzender des Gemeindekirchenrates

Pfr. Jörg Dittmar

 

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Mannichswalde
Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Mannichs-
walde hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchen-
gesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche
in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz – FriedhG) vom 20. Novem-
ber 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 12.04.2023
die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Ruhefristen
Für den Friedhof in Mannichswalde gelten folgende Ruhefristen:
1. für Erdbestattungen 25 Jahre,
2. für Urnenbestattungen 25 Jahre.

§ 2 Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leis-
tungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
1. Grabberechtigungsgebühren Euro
Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der
Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung

1.1 Erdgrabstätten
1.1.1 Erdwahlgrabstätten
1.1.1.1 Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle
(1 Sarg und bis zu 2 Urnen) 33,00
1.1.1.2 Erdwahlgrabstätte, 2 Grabstellen
(2 Särge und bis zu 4 Urnen) 66,00
1.1.2 Erdreihengrabstätten
1.1.2.1 Erdreihengrabstätte (1 Sarg) 23,00
1.1.2.2 Erdreihengrabstätte friedhofsgepflegt
(einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und
Pflege durch den Friedhofsträger)
Die Errichtung der Gedenkplatte zur Namensnennung
obliegt der/dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte
auf eigene Kosten. 52,00

1.2 Kindergrabstätten
1.2.1 Erdwahlgrabstätten für Kinder, je Grabstelle
1.2.1.1 Erdwahlgrabstätten für Kinder vor Vollendung
des 2. Lebensjahres 24,00
1.2.1.2 Erdwahlgrabstätten für Kinder ab Vollendung
des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung
des 12. Lebensjahres 28,00

1.3 Urnengrabstätten
1.3.1 Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen 34,00
1.3.2 Urnenreihengrabstätte friedhofsgepflegt
(einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung
und Pflege durch den Friedhofsträger)
Die Errichtung der Gedenkplatte zur Namensnennung
obliegt der/dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte
auf eigene Kosten. 20,00

1.4 Reservierungen/Verlängerungen
1.4.1 Reservierung
Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeit-
gleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz
5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsver-
gabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarif-
stellen 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben.

1.4.2 Verlängerung
Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrab-
stätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhal-
tung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes
erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze
abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechti-
gungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und
1.3.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als
ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein
Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den
Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben.

2. Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle   120,00

3. Verwaltungsgebühren
3.1 Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze,
Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)
3.1.1 Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig /
für 1 Jahr 20,00
3.1.2 Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre 50,00
3.1.3 Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung
(auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und
Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG);
pro Vorgang 30,00
3.2 Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung;
pro Vorgang 65,00
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenposi-
tionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben
und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die
der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeich-
net (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen
Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3 Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen ge-
werblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtneri-
sche Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen
Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
§ 4 Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröf-
fentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die bisherige Ge-
bührensatzung. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der
Zusage der Leistung.

Friedhofsträger:
Mannichswalde, den 12.04.2023
Vorsitzende/r od. Stellv. Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates
Mitglied des Gemeindekirchenrates

Gesetze und Vorschriften, die auf dem Friedhof Mannichswalde Anwendung finden:

-Sächsisches Bestattungsgesetz

-Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz – FriedhG)

Vom 20.November 2020 (ABl. S. 220)

https://www.kirchenrecht-ekm.de/document/47243

 

 

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